OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.09.2015
7 UF 451/15
Normen:
§§ 20, 25, 30 VersAusglG;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 550
MDR 2016, 94
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 1383/13

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 7 UF 451/15

DRsp Nr. 2015/18791

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage

Zum Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Ausgleichspflichtige zum Todeszeitpunkt wieder verheiratet war.

1. Ist der Wert eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen worden, so steht dem geschiedenen Ehegatten nach Versterben des Ausgleichsverpflichteten gegen den Versorgungsträger ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche der Ehefrau aufgrund einer neu eingegangenen, zum Zeitpunkt des Versterbens noch bestehenden Ehe. Diese sind um die der geschiedenen Ehefrau zustehenden Anteile zu kürzen. 2. Für die Ermittlung des Wertes des Anrechts findet § 45 VersAusglG Anwendung. Dabei ist zunächst zeit..... der zum Ende der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung, die erreicht werden kann oder bereits tatsächlich erreicht wurde, zu errechnen. Anschließend der Ehezeitanteil des bis zum Ehezeitende erworbenen Anrechts gem. § 45 Abs. 2 VersAusglG zu berechnen nach dem Quotienten aus der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende und der in diese Zeit fallenden Ehezeit.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV.