OLG Bremen - Beschluss vom 09.01.2013
4 UF 126/12
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 2; ZPO § 257;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1809
NJW 2013, 947
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1095/12

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente

OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 4 UF 126/12

DRsp Nr. 2013/2378

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente

Ein selbst erst ab 01.04.2014 rentenberechtigter geschiedener Ehegatte kann im Jahre 2012 noch keinen Anspruch auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG gerichtlich einfordern.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 6.9.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.223 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 20 Abs. 2; ZPO § 257;

Gründe: