OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2010
II-10 WF 240/10
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1 S. 1; BGB § 1361a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 104
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 4004/10

Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Umgang mit dem Familienhund

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen II-10 WF 240/10

DRsp Nr. 2010/22491

Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Umgang mit dem Familienhund

Kein rechtlicher Anspruch auf "Umgang" mit dem (Familien-)Hund nach Trennung der Eheleute.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 1 S. 1; BGB § 1361a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.07.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am 10.02.2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.