BGH - Beschluss vom 24.03.2022
I ZB 55/21
Normen:
ZPO § 802l Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 545
FamRZ 2022, 1296
MDR 2022, 1051
NJW-RR 2022, 924
WM 2022, 1216
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 659/21
LG Berlin, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 297/21

Anspruch des Gläubigers gegen Gerichtsvollzieher auf Auskunft über Konten Dritter unter Verfügunsgberechtigung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen I ZB 55/21

DRsp Nr. 2022/9050

Anspruch des Gläubigers gegen Gerichtsvollzieher auf Auskunft über Konten Dritter unter Verfügunsgberechtigung des Schuldners

a) Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.b) Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - 51. Zivilkammer - vom 23. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 802l Abs. 3 S. 1;

Gründe