LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.03.2014
L 2 LW 8/13
Normen:
ALG § 14a; ALG § 1a; ALG § 23; ALG § 96; ALG § 97 Abs. 1; ALG § 97 Abs. 2; ALG § 97 Abs. 3; ALG § 97 Abs. 5; ALG § 99; GG Art. 3 Abs. 3; LPartG § 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 4/10

Anspruch des hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartners auf Zuschlag bei Zugangsrenten in der Alterssicherung der Landwirte

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 2 LW 8/13

DRsp Nr. 2014/7763

Anspruch des hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartners auf Zuschlag bei Zugangsrenten in der Alterssicherung der Landwirte

1. Der Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch im Anwendungsbereich des Gesetzes über die landwirtschaftliche Alterssicherung Anspruch auf Neuberechnung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung eines Zuschlages nach § 97 ALG und eines „Verheiratetenzuschlages“ . 2. Dafür spricht bereits § 14a Abs. 1 ALG, der "die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel“ (d.h. dem 2. Kapitel des ALG) entsprechend auch für hinterbliebene Lebenspartner anwendbar erklärt. 3. Zudem ist unter Beachtung der verfassungskonformen Norminterpretation nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber Lebenspartner von einer Rentenberechnung in Anwendung des § 97 ALG hat ausnehmen wollen.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die dem Kläger ab dem 1. Juli 2010 gewährte Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen hat.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 14a; ALG § 1a; ALG § 23; ALG § 96; ALG § 97 Abs. 1; ALG § 97 Abs. 2; ALG § 97 Abs. 3; ALG § 97 Abs. 5; ALG § 99;