Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die dem Kläger ab dem 1. Juli 2010 gewährte Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen hat.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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