OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.07.2009
2 UF 49/09
Normen:
BGB § 1598a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 221
NJW-RR 2010, 365
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 42/09

Anspruch des Kindes gegen den möglichen biologischen Vater auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 2 UF 49/09

DRsp Nr. 2009/22248

Anspruch des Kindes gegen den möglichen biologischen Vater auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

Der Anspruch gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung richtet sich nicht gegen den möglichen biologischen Vater, sondern gegen den rechtlichen Vater.

Tenor:

1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 09. Februar 2009 (1 F 42/09) wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1598a Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat unter dem 04.09.2008 eine "Feststellungsklage" beim Amtsgericht eingereicht, mit der er die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Mucosa-Abstrich zum Zweck der DNA-Analyse zur Feststellung der möglichen biologischen Vaterschaft des Antragsgegners, im Fall der Weigerung die Anordnung der Entnahme einer Probe von Amts wegen bzw. der zwangsweisen Entnahme begehrt.