OLG Brandenburg - Urteil vom 11.12.2003
9 UF 118/03
Normen:
BGB § 1601 ff. ; BGB § 1612a Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 286 ; BGB § 1613 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1360 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; ZPO § 287 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 233
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 117/03

Anspruch des Kindes geschiedener Eltern auf Regelunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 9 UF 118/03

DRsp Nr. 2004/16717

Anspruch des Kindes geschiedener Eltern auf Regelunterhalt

1. Gegen den Anspruch auf Regelunterhalt eines beim Vater lebenden Kindes kann sich die beklagte Mutter , bei der das gleichfalls aus der geschiedenen Ehe stammende zweite Kind lebt, nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, wenn sie gegen die sie treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB verstoßen hat. 2. Nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen kann zwar sowohl das Recht des betreuten Kindes als auch das Recht des Elternteils auf Betreuung dieses Kindes gegenüber den Interessen des auswärtigen Kindes zurückzustehen haben. 3. Bei einem - wie im Stretfall - mittlerweilen achtjährigen Kind kann sich die beklagte Mutter jedoch - zumindest nicht vollständig - mit der Betreuuungspflicht des Kindes gegen den Vorwurf, gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verstoßen zu haben, berufen.

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ; BGB § 1612a Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 286 ; BGB § 1613 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1360 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; ZPO § 287 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Mindestunterhaltsanspruch der Klägerin.