OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2011
3 WF 310/11
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 7;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 46
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 730 F 660/11

Anspruch des nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 WF 310/11

DRsp Nr. 2012/9549

Anspruch des nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge

Der nicht sorgeberechtigte nichteheliche Vater ist im Verfahren nach § 1666 BGB Beteiligter und hat beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Antragsteller und Kindesvater ab Antragstellung für das Verfahren im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwältin ..., beigeordnet. Raten sind nicht zu entrichten.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 7;

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den nichtsorgeberechtigten nichtehelichen Kindesvater in einem von ihm veranlassten einstweiligen Anordnungsverfahren über den Teilentzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter (hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge) für die 8 und knapp 7 Jahre alten gemeinsamen Kinder I und R.