BVerfG - Beschluß vom 06.05.1997
1 BvR 409/90
Normen:
BGB § 1618a § 242 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 56
DAVorm 1997, 529
EzFamR GG Art. 6 Nr. 25
FamRZ 1997, 869
FuR 1997, 277
JuS 1998, 262
MDR 1997, 741
NJW 1997, 1769
NJWE-FER 1997, 174
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 414/89

Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Benennung seines Vaters

BVerfG, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 409/90

DRsp Nr. 1997/4513

Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Benennung seines Vaters

»1. Weder durch das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben.2. Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie des hier vom Gericht herangezogenen § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung.«

Normenkette:

BGB § 1618a § 242 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Mutter gegenüber dem volljährigen nichtehelichen Kind zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.

I.