BGH - Beschluss vom 26.07.2017
XII ZB 125/17
Normen:
BGB § 1598a; BGB Art. 1 Abs. 1; BGB Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 377
FamRZ 2017, 1685
MDR 2017, 1187
NJW 2017, 2829
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 522 F 2216/16
OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 362/16

Anspruch des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung; Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes; Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes; Deklaratorische Wirkungen von Eintragungen in Personenstandsregiste

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 125/17

DRsp Nr. 2017/11508

Anspruch des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung; Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes; Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes; Deklaratorische Wirkungen von Eintragungen in Personenstandsregiste

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1598a; BGB Art. 1 Abs. 1; BGB Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung in Anspruch.