I.
Der Kläger galt bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung als sogenannter "Scheinvater" des am 06.10.1996 geborenen Kindes A. K., dessen Vaterschaft er mit Urkunde des Landratsamtes S.-H.-Kreis vom 12.11.1996, Urk.-Reg.-Nr. 392/1996, anerkannt hat.
Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 14.04.1999, 4 F 231/98, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes A. ist.
Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Beklagten, als den tatsächlichen Erzeuger des Kindes, auf Zahlung von insgesamt 7.478,81 DM (3.823,85 EUR) in Anspruch, wobei sich der Betrag aus dem in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Verkündung des Anfechtungsurteils gezahlten Unterhalts von 3.060,00 DM (1.564,55 EUR) sowie den ihm im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten von unstreitig 4.418,81 DM (2.259,30 EUR) zusammensetzt.
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