OLG Thüringen - Urteil vom 05.08.2005
1 UF 55/01
Normen:
BGB § 1607 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 2 § 1592 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1148
MDR 2006, 335
NJ 2005, 558
NJW 2006, 522
NJW-RR 2005, 1671
OLGReport-Jena 2005, 863
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 22.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 305/00

Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach Anfechtung der durch seine Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft

OLG Thüringen, Urteil vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 1 UF 55/01

DRsp Nr. 2005/12601

Anspruch des Scheinvaters auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach Anfechtung der durch seine Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft

»Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegenüber dem Erzeuger zu.«

Normenkette:

BGB § 1607 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 2 § 1592 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger galt bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung als sogenannter "Scheinvater" des am 06.10.1996 geborenen Kindes A. K., dessen Vaterschaft er mit Urkunde des Landratsamtes S.-H.-Kreis vom 12.11.1996, Urk.-Reg.-Nr. 392/1996, anerkannt hat.

Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 14.04.1999, 4 F 231/98, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes A. ist.

Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Beklagten, als den tatsächlichen Erzeuger des Kindes, auf Zahlung von insgesamt 7.478,81 DM (3.823,85 EUR) in Anspruch, wobei sich der Betrag aus dem in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Verkündung des Anfechtungsurteils gezahlten Unterhalts von 3.060,00 DM (1.564,55 EUR) sowie den ihm im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten von unstreitig 4.418,81 DM (2.259,30 EUR) zusammensetzt.