BGH - Beschluss vom 17.11.2021
XII ZB 117/21
Normen:
BGB § 1598a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 149
FamRZ 2022, 459
FuR 2022, 224
MDR 2022, 373
NJW 2022, 878
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 90/15
OLG Karlsruhe, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 179/16

Anspruch des Sohnes auf Klärung der leiblichen Abstammung von seiner Mutter

BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 117/21

DRsp Nr. 2022/2031

Anspruch des Sohnes auf Klärung der leiblichen Abstammung von seiner Mutter

Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598 a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1598a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter den Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend.