OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2014
7 UF 55/14
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1613 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 194/13

Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Familienunterhalt aus übergegangenem Recht eines Hilfeempfängers

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 7 UF 55/14

DRsp Nr. 2016/11209

Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Familienunterhalt aus übergegangenem Recht eines Hilfeempfängers

1. Die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfüllt nicht die Voraussetzungen des Getrenntlebens, es sei denn, es kann ein Trennungswille festgestellt werden (hier: verneint). 2. Ist der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf den Naturalunterhalt, sondern wegen der Unterbringung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in einem Pflegeheim auf eine Geldrente gerichtet, so ist der Anspruch ausnahmsweise durch den eheangemessenen Selbstbehalt (hier: 1.000 EUR monatlich) begrenzt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin

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rückständigen Unterhalt für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 43,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,00 € seit dem 13.07.2013 und 01.08.2013 sowie

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laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2013 in Höhe von 43,00 € monatlich, jeweils im Voraus eines jeden Monats, spätestens bis zum dritten Tag eines Monats zu zahlen.