Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin
-rückständigen Unterhalt für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 43,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,00 € seit dem 13.07.2013 und 01.08.2013 sowie
-laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2013 in Höhe von 43,00 € monatlich, jeweils im Voraus eines jeden Monats, spätestens bis zum dritten Tag eines Monats zu zahlen.
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