OLG Köln - Beschluß vom 02.11.2000
27 UF 236/00
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 225
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 FH 7/00

Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Auskunft

OLG Köln, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 27 UF 236/00

DRsp Nr. 2001/7651

Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Auskunft

Für die Rechtzeitigkeit nach § 648 Abs. 3 ZPO kommt es auf den Eingang bei Gericht und nicht die Kenntnisnahme durch den Rechtspfleger an.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 1. September 2000 ist gemäß § 652 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht.

Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde auf materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO. Er bestreitet, nach § 1603 BGBG leistungsfähig zu sein. Er hat dies unter Verwendung des nach § 659 ZPO eingeführten Vordrucks entsprechend den Anforderungen des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO ordnungsgemäß dargelegt.