Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 1. September 2000 ist gemäß § 652 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht.
Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde auf materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO. Er bestreitet, nach §
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