OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2013
2 UFH 8/13
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 246 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1721
FuR 2014, 544
MDR 2014, 230

Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Angebot auf Darlehensgewährung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 2 UFH 8/13

DRsp Nr. 2013/25395

Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Angebot auf Darlehensgewährung

Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Verfahrenskostenvorschuss im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB zu gewähren, entfällt nicht durch das Angebot des Verpflichteten, ein Darlehen in gleicher Höhe zur Verfügung zu stellen.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 1.702 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.746 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 115; FamFG § 246 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25.7.2013 ist dem Antragsgegner gemäß §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, 246 Abs. 1, 2. Alt. FamFG durch einstweilige Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.702 € zu zahlen.

Die im zugrundeliegenden Verfahren streitigen Ansprüche auf Unterhalt betreffen eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der getrenntlebende Ehegatte nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB vorschusspflichtig ist, da das Verfahren seine Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat (vgl. BGH NJW 2010, 342).