OLG Dresden - Beschluss vom 07.01.2016
22 UF 966/14
Normen:
RVG § 46 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 397
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 332 F 1329/14

Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten im Sorgerechtsverfahren auf Gewährung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Privatgutachtens

OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 22 UF 966/14

DRsp Nr. 2016/2302

Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten im Sorgerechtsverfahren auf Gewährung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Privatgutachtens

1. Der Verfahrensbevollmächtigte im Sorgerechtsverfahren kann wegen seiner Auslagen nur insoweit einen Kostenvorschuss verlangen, als diese zur Rechtswahrnehmung erforderlich sind. 2. Zu den Auslagen können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und notwendig zur zweckentsprechenden Rechtswahrnehmung sind. Dies ist in einem Kindschafts- bzw. Sorgerechtsverfahren nicht der Fall, da das Gericht den Sachverhalt umfassend aufzuklären hat und die Beteiligten insoweit keine Vortrags- oder Beweislast trifft.

Der Antrag der Mutter auf Auslagenvorschuss für die Erholung eines Privatgutachtens wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1; RVG § 47 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.04.2015 (GA 210), ergänzt durch Beschluss vom 25.06.2015 (GA 227) Sachverständigengutachten zu Mutter und Kind in dem anhängigen Sorgerechtsverfahren erholt.

Dabei war durch die psychologische Sachverständige folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist I. Sozialverhalten (weiterhin) gestört? Wenn ja: Inwieweit ist dies auf Familienangehörige oder sonstige Bezugspersonen des Kindes zurückzuführen? Welche anderen Ursachen gibt es?