BGH - Beschluß vom 02.10.1996
XII ZB 37/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a, § 1908i;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1835 Abs. 4 Beschwerde, weitere 1
BGHR BGB § 1836a S. 4 Beschwerde, weitere 1
BGHR BGB § 1836a Verwandte 1
BGHZ 133, 337
BtPrax 1997, 29
EzFamR BGB § 1835 Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 374
FamRZ 1996, 1545
FuR 1997, 59
MDR 1997, 62
NJW 1997, 58
NJW-RR 1997, 449
NJWE-FER 1997, 32
Rpfleger 1997, 109
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung einer Auslagenpauschale aus der Staatskasse; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde

BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 37/96

DRsp Nr. 1996/30477

Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung einer Auslagenpauschale aus der Staatskasse; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde

»a) Im Verfahren über die Gewährung einer Auslagenpauschale aus der Staatskasse für den Vormund oder Betreuer eines mittellosen Mündels oder Betreuten nach §§ 1908 i, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB findet die weitere Beschwerde statt, soweit es um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse - und nicht nur um die Höhe des Betrages geht. b) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB steht auch dem Vormund oder Betreuer zu, der ein naher Verwandter oder Elternteil des Mündels oder Betreuten ist.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a, § 1908i;

Gründe:

:I. Auf Antrag der Eltern wurde für den 1971 geborenen Betroffenen durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Juni 1991 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Heilfürsorge und Besorgung der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Zur Pflegerin wurde die Mutter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, bestellt. Nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 1992 wurde die Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes (BGBl. 1990 I S. 2002) als Betreuung fortgeführt.