BVerfG - Beschluß vom 02.06.1999
1 BvR 1689/96
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 § 93a Abs. 2 Buchstabe b ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1417
NJW 1999, 3623
ZfJ 2000, 71
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 X 3267
LG Düsseldorf, vom 22.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 170/94
OLG Düsseldorf, vom 20.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 587/94

Anspruch einer Kindesmutter auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

BVerfG, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1689/96

DRsp Nr. 2006/11992

Anspruch einer Kindesmutter auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

1. Die Familiengerichte sind zwar grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. 2. Ein schwerer Nachteil i.S. von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist dann auszuschließen, wenn ein erneutes Verfahren anhängig ist, in dem gesichert erscheint, daß es unter Wahrung der Grundrechte des Beschwerdeführers geführt wird. Da das nunmehr mit der Beschwerde befaßte Landgericht zwischenzeitlich eine Sachverständige mit der Frage betraut hat, ob zum Ausschluß einer Gefährdung des Kindeswohls der weitere Verbleib in der Pflegefamilie oder die Rückkehr zur Mutter angezeigt sei, ist damit zu rechnen, daß im Verfahren vor dem Landgericht die grundrechtlichen Positionen der Beschwerdeführerin gewahrt werden.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 § 93a Abs. 2 Buchstabe b ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.