BGH - Beschluss vom 14.07.2009
VIII ZR 295/08
Normen:
ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 804
BGHReport 2009, 1119
BauR 2009, 1773
FamRZ 2009, 1747
MDR 2009, 1126
NJW 2009, 3660
NJW-RR 2009, 1361
VersR 2010, 1240
WuM 2009, 539
r+s 2011, 408
Vorinstanzen:
OLG Düüseldorf, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 16/07
LG Krefeld, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/04

Anspruch einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens; Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 295/08

DRsp Nr. 2009/20085

Anspruch einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens; Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör

Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe:

I.