BGH - Beschluss vom 17.11.2010
XII ZB 244/10
Normen:
FamFG § 168; FamFG § 277; FamFG § 318; BGB § 1835; RVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 23
FamRZ 2011, 203
FuR 2011, 155
MDR 2011, 72
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 102/10
AG Siegen, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII K 1652

Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG bei Erbringung einer vernünftigerweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Laien erfordernden Tätigkeit; Bindung an eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit bei einer anschließenden Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 244/10

DRsp Nr. 2010/22229

Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG bei Erbringung einer vernünftigerweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Laien erfordernden Tätigkeit; Bindung an eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit bei einer anschließenden Kostenfestsetzung

FamFG §§ 168, 277, 318; BGB § 1835; RVG § 1 Abs. 2 a) Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.b) Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf bis 300 EUR festgesetzt.

Normenkette: