OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2008
II-8 UF 1/08
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 2
FamRZ 2008, 1856
FuR 2008, 454
OLGReport-Düsseldorf 2008, 800
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 04.12.2007

Anspruch eines aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden Ehegatten auf Unterhalt für den Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 1/08

DRsp Nr. 2008/15432

Anspruch eines aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden Ehegatten auf Unterhalt für den Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung

Sagt ein Ehegatte im Zuge der Eheschliessung zu, dem aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden anderen Ehegatten im Falle der ehebedingten Übersiedlung nach Deutschland das Erlernen der Sprache und eine (nicht näher bezeichnete) Ausbildung zu ermöglichen, so ist er daran auch im Falle der Trennung jedenfalls insoweit festzuhalten, als er dem anderen Ehegatten, der nach dem Erwerb der Sprachkenntnisse ein Hochschulstudium anstrebt, Unterhalt für den Fall der Aufnahme einer - regelmäßig kürzeren und zu einer eigenen Vergütung führenden - Berufsausbildung schuldet.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der am 12.10.1967 geborene Beklagte und die am 27.12.1976 geborene Klägerin haben am 30.10.2004 geheiratet. Die Trennung erfolgte im September 2006. Eine Scheidung ist noch nicht erfolgt.