BVerfG - Beschluß vom 22.12.2003
2 BvR 2108/00
Normen:
AuslG § 23 Abs. 1 2. Hs § 17 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SN 164.00
VG Berlin, vom 17.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 173.00

Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt zur Unterhaltung von familiären Kontakten

BVerfG, Beschluß vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 2108/00

DRsp Nr. 2004/360

Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt zur Unterhaltung von familiären Kontakten

Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings sind bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen.

Normenkette:

AuslG § 23 Abs. 1 2. Hs § 17 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die einem nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG erteilt werden kann.

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Vater einer am 21. Oktober 1996 geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung von der Kindsmutter hatte er zunächst bis etwa Mitte 1999 Kontakt zu seiner Tochter. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 31. August 1999 seinen Antrag auf vorläufige Regelung des Umgangs mit dem Kind zurück.

Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 2000 seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab.

Über seinen hiergegen erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.