FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2009
15 K 3701/07 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 281

Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des EStG; Ausländer; Kindergeld; Ausländerrechtlicher Verwaltungsakt; Verfassungsmäßigkeit; Fiktionsbescheinigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 3701/07 Kg

DRsp Nr. 2009/25798

Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des EStG; Ausländer; Kindergeld; Ausländerrechtlicher Verwaltungsakt; Verfassungsmäßigkeit; Fiktionsbescheinigung

1. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. vom 13.12.2006 macht die Gewährung des Kindergeldes an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig, dass der Betroffene die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich besitzt. 2. Der bloße Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet noch keinen Kindergeldanspruch. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Aus der Rechtsnatur der dem Ausländer erteilten Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, ausweislich der sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt gilt, lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Mai bis November 2006.

Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige. Sie reiste erstmalig am 10.12.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Überschreiten einer dreimonatigen Aufenthaltsdauer reiste die Klägerin auf entsprechende Aufforderung der Ausländerbehörde der Stadt "W-Stadt" am 26.03.2004 wieder aus.