OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2023
2 UF 108/22
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; FamFG § 13; FamFG §§ 58ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1562
FuR 2023, 392
Vorinstanzen:
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 0225 F 972/21

Anspruch eines Beteiligten auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen in einem Kindschaftsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 2 UF 108/22

DRsp Nr. 2023/6781

Anspruch eines Beteiligten auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen in einem Kindschaftsverfahren

1. Ein Einsichtsgesuch bezüglich der VKH-Unterlagen der Gegenseite nach Abschluss des VKH-Bewilligungsverfahrens kann nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (hier iVm § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden.2. Ein solches Gesuch in einem Kindschaftsverfahren bemisst sich nach § 13 Abs. 2 FamFG und erfordert, dass ein berechtigtes Interesse hierfür glaubhaft gemacht ist und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen.3. Der Hinweis des Gesuchstellers auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch ergibt kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 13 Abs. 2 FamFG.

Tenor

Der Antrag des Antragstellervertreters im Verfahren 2 UF 108/22 (Oberlandesgericht Bamberg) mit Schreiben vom 06.12.2022 auf Einsichtnahme in die Erklärung der Antragsgegnerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im letztere betreffenden Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; FamFG § 13; FamFG §§ 58ff.;

Gründe