OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2014
II-2 UF 15/14
Normen:
BBesG § 40 Abs. 5; BGB § 1353;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 92/13

Anspruch eines Ehegatten auf Auskehr kinderbezogener Familienzuschläge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen II-2 UF 15/14

DRsp Nr. 2015/2867

Anspruch eines Ehegatten auf Auskehr kinderbezogener Familienzuschläge

Kindbezogene Familienzuschläge sind nicht auszugleichen, sondern verbleiben dem Ehegatten, dem sie zufließen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.01.2014 - Az. 29 F 92/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 5; BGB § 1353;

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder F., geb. am 01.04.2002, und V., geb. am 29.11.1999, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben, und für die der Antragsteller Kindesunterhalt zahlt. Beide Parteien erhalten beamtenrechtliche Bezüge, der Antragsteller ist noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, die Antragsgegnerin ist Pensionärin und bezieht Versorgungsbezüge. Den Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält die Antragsgegnerin.