Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.01.2014 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder F., geb. am 01.04.2002, und V., geb. am 29.11.1999, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben, und für die der Antragsteller Kindesunterhalt zahlt. Beide Parteien erhalten beamtenrechtliche Bezüge, der Antragsteller ist noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, die Antragsgegnerin ist Pensionärin und bezieht Versorgungsbezüge. Den Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält die Antragsgegnerin.
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