KG - Beschluss vom 08.11.2016
13 UF 16/16
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 S. 2; BGB § 1567;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 2031/14

Anspruch eines Ehegatten auf Auskunfterteilung über das Vermögen zum TrennungszeitpunktAnforderungen an die Darlegung des Trennungszeitpunkts

KG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 16/16

DRsp Nr. 2017/12561

Anspruch eines Ehegatten auf Auskunfterteilung über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt Anforderungen an die Darlegung des Trennungszeitpunkts

Der auskunftspflichtige Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass eine Verringerung seines Vermögens seit dem Zeitpunkt der Trennung nicht auf einer illoyalen Vermögensminderung beruht. Wegen dieser Folgen kann es daher nicht dahingestellt bleiben, wann genau die Trennung erfolgt ist. Der auskunftsberechtigte Ehegatte muss daher den taggenauen Zeitpunkt der noch andauernden Trennung darlegen und beweisen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. November 2015 geändert und der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 23. Juli 2009 zu erteilen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 S. 2; BGB § 1567;

Gründe: