Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 02.05.2016. Das Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 10.05.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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