OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2016
25 UF 2/16
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 430;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 76/15

Anspruch eines Ehegatten auf Beteiligung an der Rückzahlung der Mietkaution

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 25 UF 2/16

DRsp Nr. 2016/19572

Anspruch eines Ehegatten auf Beteiligung an der Rückzahlung der Mietkaution

1. Die Zahlung der Mietkaution durch einen Ehegatten ist als Unterhaltsgewährung anzusehen. 2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution Gesamtgläubiger gem. § 430 BGB. 3. Gemäß der Vermutungsregel des § 430 BGB steht die Mietkaution im Innenverhältnis den beiden Ehegatten je zur Hälfte zu.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 430;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 02.05.2016. Das Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 10.05.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.