OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2015
9 UF 94/14
Normen:
BGB § 745 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 72/12

Anspruch eines Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung des Familienheims durch den anderen Ehegatten nach Scheidung der Ehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 9 UF 94/14

DRsp Nr. 2015/19051

Anspruch eines Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung des Familienheims durch den anderen Ehegatten nach Scheidung der Ehe

1. Nutzt ein Ehegatte ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Hausgrundstück unter Ausschluss des anderen Ehegatten, so ist er gem. § 745 Abs. 2 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. 2. In der Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung liegt ein Neuregelungsverlangen i.S. von § 745 Abs. 2 BGB, das bei Streit über die Höhe des Nutzungsentgelts auch direkt im Wege eines Zahlungsantrags gerichtlich geltend gemacht werden kann.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2014 - Az. 33 F 72/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 - Az. 33 F 72/12 - wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.292,50 EUR seit dem 1. Juni 2012 verpflichtet worden ist.