OLG Celle - Beschluss vom 06.11.2014
18 UF 16/14
Normen:
BGB § 743; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 42; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 3; FamGKG § 51;
Fundstellen:
FuR 2015, 542
Vorinstanzen:
AG Springe, vom 23.12.2013

Anspruch eines Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung des im Miteigentum stehenden Ferienhauses durch den anderen Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 18 UF 16/14

DRsp Nr. 2015/15147

Anspruch eines Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung des im Miteigentum stehenden Ferienhauses durch den anderen Ehegatten

Einem Ehegatten steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht. Der Verfahrenswert für das auf Nutzungsentschädigung gerichtete Verfahren bestimmt sich nach den Regelwerten des § 48 Abs. 1 FamGKG, wobei nach Abs. 3 der Vorschrift der Umfang und die Dauer des Verfahrens werterhöhend berücksichtigt werden kann. Die Regelungen der §§ 42, 51 FamGKG sind insoweit nicht heranzuziehen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Springe vom 23. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 743; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 42; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 3; FamGKG § 51;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Entschädigung in Höhe von 27.000 € gegen den Antragsgegner für die Nutzung der früher im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie auf G. für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 geltend.