I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Springe vom 23. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 auf 8.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Entschädigung in Höhe von 27.000 € gegen den Antragsgegner für die Nutzung der früher im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie auf G. für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 geltend.
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