KG - Beschluss vom 07.03.2017
18 UF 118/16
Normen:
BGB § 858; BGB § 1361b; FamFG § 200;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 135 F 4863/16

Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen Ehegatten nicht aus der nunmehr von ihm allein genutzten Wohnung abholte Möbel

KG, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 18 UF 118/16

DRsp Nr. 2017/13474

Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen Ehegatten nicht aus der nunmehr von ihm allein genutzten Wohnung abholte Möbel

Eine Ehegatte, der die Ehewohnung nunmehr alleine nutzt, darf nicht ohne vorherige Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem. §§ 200ff. FamFG, durch den der andere Ehegatten zur Räumung der Möbel verpflichtet wird, die Möbel aus der Wohnung entfernen und einlagern.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - hinsichtlich seines Tenors zu den Ziffern 1) und 2) wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 8.745,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.550,21 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 858; BGB § 1361b; FamFG § 200;

Gründe:

I.