OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2015
4 UF 382/14
Normen:
BGB § 426; BGB § 488; BGB § 214; BGB § 217; BGB § 199; BGB § 212;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1143/13

Anspruch eines Ehegatten auf Freistellung von gesamtschuldnerische Haftung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 382/14

DRsp Nr. 2016/12271

Anspruch eines Ehegatten auf Freistellung von gesamtschuldnerische Haftung

1. Zu den Darlegungsvoraussetzungen für einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Höhe nach2. Ein Anerkenntnis eines Gesamtschuldners nach § 212 BGB in Bezug auf den Ausgleichsanspruch eines anderen Gesamtschuldners im Innenverhältnis kann nicht darin erblickt werden, dass der erste Gesamtschuldner Teilzahlungen im Außenverhältnis erbrachte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.11.2014 wird der am 29.10.2014 vom Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau, Az. 72 F 1143/13 RI, verkündete Beschluss abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf € 6.620,12 festgesetzt.

Dem Antragsteller wird ratenfrei Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt.

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 488; BGB § 214; BGB § 217; BGB § 199; BGB § 212;

Gründe

1.

Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von einer gemeinsamen Verbindlichkeit der Beteiligten, für die sie gesamtschuldnerisch haften, umfänglich freizustellen.