OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2018
10 UF 66/17
Normen:
VVG § 193 Abs. 4; BGB § 1613;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1827
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 294/12

Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 10 UF 66/17

DRsp Nr. 2018/12460

Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalt

Ein Ehegatte schuldet im Rahmen des § 1613 BGB Krankenvorsorgeunterhalt auch für zurückliegende Zeiträume.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.03.2017 - 220 F 294/12 - abgeändert und in seiner Ziffer I wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe:

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für das Jahr 2013 monatlich 100,00 € sowie weitere 548,00 € monatlich als Krankenvorsorgeunterhalt;

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von Januar 2014 bis März 2017 und laufend ab Juni 2018 jeweils monatlich 548,00 € als Krankenvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.868,07 € festgesetzt, davon Beschwerde des Antragstellers: 13.220,07 € und Beschwerde der Antragsgegnerin: 4.648,00 €.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 4;