...Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe nur mit Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen. Sie ist zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 230 DM nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage. Die Raten kann sie auf Grund eines Prozeßkostenvorschusses, den die gegen den Beklagten gem. § 1360a Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 127a ZPO durchsetzen kann, aufbringen. Der Beklagte schuldet der Klägerin nach seinen Vermögensverhältnissen einen Prozeßkostenvorschuß. Dieser Anspruch scheitert hier nicht daran, daß dem Beklagten als Gegner des Prozesses möglicherweise ebenfalls Prozeßkostenhilfe, gegebenenfalls unter der Auflage der Ratenzahlung, bewilligt werden müßte. Es verbleibt ihm auch nach Abzug eines monatlichen Betrags von 230 DM, den die Klägerin für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzen hat, ein höherer Betrag als der angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.800 DM.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|