OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.09.1996
5 WF 93/96
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 § 127a ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 757

Anspruch eines Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuß

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 5 WF 93/96

DRsp Nr. 1997/5645

Anspruch eines Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuß

»Zum Prozeßkostenvorschuß eines Ehegatten in einem familienrechtlichen Verfahren, wenn dem anderen Ehegatten die Prozeßkostenhilfe mit Raten bewilligt ist, die er aus eigenen Einkommens nicht aufbringen kann.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 § 127a ;

Gründe:

...Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe nur mit Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen. Sie ist zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 230 DM nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage. Die Raten kann sie auf Grund eines Prozeßkostenvorschusses, den die gegen den Beklagten gem. § 1360a Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 127a ZPO durchsetzen kann, aufbringen. Der Beklagte schuldet der Klägerin nach seinen Vermögensverhältnissen einen Prozeßkostenvorschuß. Dieser Anspruch scheitert hier nicht daran, daß dem Beklagten als Gegner des Prozesses möglicherweise ebenfalls Prozeßkostenhilfe, gegebenenfalls unter der Auflage der Ratenzahlung, bewilligt werden müßte. Es verbleibt ihm auch nach Abzug eines monatlichen Betrags von 230 DM, den die Klägerin für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzen hat, ein höherer Betrag als der angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.800 DM.