OLG Bremen - Beschluss vom 18.10.2016
4 UF 61/16
Normen:
BGB § 313; BGB § 667; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 279
FuR 2016, 4
NJW 2017, 1120
NotBZ 2018, 134
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 5417/15

Anspruch eines Ehegatten auf Rückübertragung einer während intakter Ehe übertragenen KapitallebensversicherungVorrang des Zugewinnausgleichs

OLG Bremen, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 4 UF 61/16

DRsp Nr. 2016/17836

Anspruch eines Ehegatten auf Rückübertragung einer während intakter Ehe übertragenen Kapitallebensversicherung Vorrang des Zugewinnausgleichs

1. Ob einem Ehegatten, der während des laufenden Scheidungsverfahrens vom anderen Ehegatten die Rückübertragung einer während intakter Ehe übertragenen Kapitallebensversicherung verlangt, ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung dieser ehebezogenen Zuwendung zusteht, kann bei einer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe erst beurteilt werden, wenn klar ist, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich kommt. 2. Ein auf § 313 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückgewähr des übertragenen Vermögensobjektes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zuwendende ein besonders schutzwürdiges Interesse an dem Vermögensobjekt hat und es unerträglich erscheint, dass es im Eigentum des anderen Ehegatten verbleibt. Der Antragsteller hat diese Anspruchsvoraussetzungen konkret darzulegen und ggfs. zu beweisen.

Die Beteiligten des Verfahrens werden darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Rechtsansicht des Senats die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.4.2016 keinen Erfolg haben dürfte.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 667; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Gründe:

I.