Der Senat erteilt - vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschwerdeerwiderung - die nachfolgenden Hinweise, kündigt die schriftliche Entscheidung an und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Zahlung von Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleichsansprüche.
I.
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