OLG Bremen - Beschluss vom 14.02.2020
4 UF 72/19
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 748; BGB § 1353; BGB § 1602; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2021, 180
FamRZ 2021, 665
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 3773/18

Anspruch eines Elternteils gegen das eigene, nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kind auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des Kinderzimmers

OLG Bremen, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 4 UF 72/19

DRsp Nr. 2021/89

Anspruch eines Elternteils gegen das eigene, nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kind auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des „Kinderzimmers“

1. Ein Kernpunkt der von den Ehegatten gemeinschaftlich nach § 1353 BGB zu entscheidenden Angelegenheiten ist die Ermöglichung der gegenseitigen Nutzung der Ehewohnung und des Hausrats. Daraus folgt ein Recht zur Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. 2. Das (unentgeltliche) Besitzrecht eines gemeinsamen volljährigen Kindes der Ehegatten am eigenen Zimmer kann ein Elternteil deshalb nicht ohne Zustimmung des anderen beenden, auch wenn das Kind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Ein Elternteil hat daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung gegen das Kind.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.6.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 3.604,50.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 748; BGB § 1353; BGB § 1602; BGB § 1610;

Gründe:

I.