OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.04.2019
18 UF 57/19
Normen:
BGB 1568 b Abs. 1; BGB 1568 b Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 615
MDR 2019, 943
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 36/17

Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten auf Herausgabe eines vor der Ehe erworbenen Hundes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 18 UF 57/19

DRsp Nr. 2019/8522

Anspruch eines getrennt lebenden Ehegatten auf Herausgabe eines vor der Ehe erworbenen Hundes

Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Zuweisung eines Hundes bei Getrenntleben (FamRZ 2014, 1300-1301; Beschluss vom 07.04.2014, 18 UF 62/14).

1. Die Zuweisung eines Hundes richtet sich anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361a und anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 1 BGB. Dies setzt jedoch voraus, dass das dir im Miteigentum beider Ehegatten steht. 2. Ein Anspruch auf "Umgang" mit einem Hund ist dem geltenden Recht fremd.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen - Familiengericht - 1 F 36/17 vom 6.2.2019 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB 1568 b Abs. 1; BGB 1568 b Abs. 2;

Gründe

I.

Die seit 19.9.2018 geschiedenen Beteiligten streiten um eine bereits vor der Ehe erworbene blonde Labradorhündin namens L..