OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2016
13 UF 109/16
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 273
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 458/15

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium an der Bethel School of Supernational Ministry

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 109/16

DRsp Nr. 2016/19212

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium an der Bethel School of Supernational Ministry

Das Studium an der Bethel School of Supernational Ministry begründet keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Es steht einem Praktikum gleich, das nicht als angemessene Vorbildung zu einem angestrebten Beruf erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert und die Urkunde des Notar Dipl. Kfm. M W. C vom 26.11.1999 (Urkundenrolle Nr. ###/####) dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab November 2015 nicht mehr verpflichtet ist, an den Antragsgegner Unterhalt zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz und die Beschwerdeinstanz wird auf jeweils bis zu 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt die Abänderung einer notariellen Urkunde, in der er sich zu Unterhaltszahlungen zu Gunsten seines am 13.03.1997 geborenen Sohnes (Antragsgegner) verpflichtet hat.