OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2015
10 WF 87/15
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 226 F 331/14

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium in GroßbritannienPflicht des unterhaltsberechtigten Kindes zur Inanspruchnahme als Darlehen gewährter Studienförderung

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 10 WF 87/15

DRsp Nr. 2016/16235

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein Studium in Großbritannien Pflicht des unterhaltsberechtigten Kindes zur Inanspruchnahme als Darlehen gewährter Studienförderung

1. Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, zur Finanzierung seines Studiums eine in Großbritannien gewährte Studienförderung in Anspruch zu nehmen, wenn diese – dem deutschen BAföG vergleichbar – lediglich als verzinsliches, abhängig vom späteren Einkommen zurückzuzahlen des Darlehen gewährt wird, und wegen der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters in Deutschland ein Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG nicht bestünde. 2. Dem Vater ist jedoch die Finanzierung eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 958 € für die Studiengebühren in Großbritannien nicht zumutbar, wenn er zwar über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt (4:3901-4300 €), er aber zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen monatlich 1032 € Unterhalt zahlt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.4.2015 abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst: