OLG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2015
1 WF 35/15
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 751/14

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt sieben Jahre nach Erlangung des Schulabschlusses

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 1 WF 35/15

DRsp Nr. 2015/3751

Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt sieben Jahre nach Erlangung des Schulabschlusses

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) und der Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.

Auf die sofortige Beschwerde

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 18.12.2014 wird abgeändert:

Der Antragstellerin wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., J., bewilligt.

Dem Amtsgericht bleibt die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Volljährigenunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Antragsentwurf ist dies der 01.02.2014), vorbehalten.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I.