OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2024
4 WF 138/24
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2025, 316
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 114 F 1383/24

Anspruch eines Kindes auf Prozesskostenvorschuss für ein Unterhaltsverfahren gegenüber seinem Elternteil

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 WF 138/24

DRsp Nr. 2024/12981

Anspruch eines Kindes auf Prozesskostenvorschuss für ein Unterhaltsverfahren gegenüber seinem Elternteil

1. Einem minderjährigen Kind kann gegenüber dem Elternteil in analoger Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zustehen. 2. Auf einen solchen Anspruch kann der Unterhaltsberechtigte verwiesen werden, wenn der Beteiligte den Anspruch alsbald realisieren kann. 3. Auf einen unsicheren Prozess um den Vorschuss darf der Hilfsbedürftige nicht verwiesen werden.

Tenor

I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.05.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als minderjährige Tochter des Antragsgegners im Wege des Stufenantrages zunächst Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sie sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für diesen Stufenantrag.