I. Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.05.2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Die Antragstellerin begehrt als minderjährige Tochter des Antragsgegners im Wege des Stufenantrages zunächst Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sie sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für diesen Stufenantrag.
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