BSG - Beschluss vom 20.12.2012
B 8 SO 75/12 B
Normen:
SGB XII § 94 Abs 4 S. 1; BGB § 1585b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 32/12
SG Duisburg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 243/10

Anspruch eines Leistungsträgers auf Auskunft über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse eines geschiedenen EhegattenKein Auskunftsanspruch bei NegativevidenzAls Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommender früherer Ehegatte

BSG, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 75/12 B

DRsp Nr. 2020/5930

Anspruch eines Leistungsträgers auf Auskunft über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse eines geschiedenen Ehegatten Kein Auskunftsanspruch bei Negativevidenz Als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommender früherer Ehegatte

1. Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens erfordert nicht, dass der zur Überleitung vorgesehene nacheheliche Unterhaltsanspruch auch besteht; etwas anderers gilt nur, wenn der Anspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz).2. Zur Auskunft ist ein als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommender früherer Ehegatte verpflichtet.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs 4 S. 1; BGB § 1585b;

Gründe:

I

Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.