OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2013
12 A 1973/12
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3902/11

Anspruch eines Sohnes auf Gewährung von Unterhaltsleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 12 A 1973/12

DRsp Nr. 2013/7668

Anspruch eines Sohnes auf Gewährung von Unterhaltsleistungen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 3. Dezember 2011 zu Recht abgelehnt.