Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem
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