OLG Köln - Beschluss vom 20.02.2015
4 UF 168/14
Normen:
BGB § 1610; BGB § 1612 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 336
FamRZ 2015, 1812
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 116/14

Anspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes auf Übernahme der Kosten der Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 4 UF 168/14

DRsp Nr. 2015/4565

Anspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes auf Übernahme der Kosten der Krankenversicherung

1. Ist ein Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, sondern privat zu versichern, so hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zusätzlich einzustehen. 2. Allerdings kann der Barunterhaltspflichtige gem. § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ....wenn das Kind bei einem beihilfeberechtigten unterhaltsverpflichteten Elternteil privat zu einem wesentlich günstigeren Tarif krankenversichert werden kann.

Tenor

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss - 10 F 116/14 - im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

Für die Antragstellerin besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.03.2015.

Normenkette:

BGB § 1610; BGB § 1612 Abs. 1 S. 2;

Gründe