KG - Beschluss vom 05.03.2019
13 WF 28/19
Normen:
FamFG § 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 171 FH 66/18

Anspruch eines Vaters auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse gemeinsamer KinderAblehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit einer RechtspflegerinAnhörung von Kindern in Abwesenheit der ElternAbsehen von der Anwesenheit eines VerfahrensbeistandesErmöglichen einer besseren Sachaufklärung

KG, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 28/19

DRsp Nr. 2020/4614

Anspruch eines Vaters auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse gemeinsamer Kinder Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit einer Rechtspflegerin Anhörung von Kindern in Abwesenheit der Eltern Absehen von der Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes Ermöglichen einer besseren Sachaufklärung

Das Familiengericht entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ob es einen Verfahrensbeistand zu einer Anhörung lädt oder hiervon ausnahmsweise absieht; eine Ladung hat zu unterbleiben, wenn so im Einzelfall eine bessere Sachaufklärung zu erwarten ist.

Die sofortige Beschwerde der Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 6;

Gründe: