Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 (2 UF 256/10) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: bis 600 €
A.
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Verfahrensbeistand, der sowohl in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem damit zusammenhängenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestellt worden ist, die in § 158 Abs. 7 FamFG vorgesehene Pauschale für jedes der beiden Verfahren beanspruchen kann.
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