BGH - Beschluss vom 17.11.2010
XII ZB 478/10
Normen:
FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 23
FamRZ 2011, 199
FuR 2011, 154
MDR 2011, 40
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 274/10
OLG Frankfurt am Main, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 257/10

Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 478/10

DRsp Nr. 2010/22230

Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der - in beiden Verfahren bestellte - Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Anrechnung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 (2 UF 256/10) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: bis 600 €

Normenkette:

FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158;

Gründe

A.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Verfahrensbeistand, der sowohl in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem damit zusammenhängenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestellt worden ist, die in § 158 Abs. 7 FamFG vorgesehene Pauschale für jedes der beiden Verfahren beanspruchen kann.