KG - Beschluss vom 10.06.2015
13 UF 12/15
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 117; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1611;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 3893/13

Anspruch eines volljährigen, an einer komplexen Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form leidenden Kindes auf Ausbildungsunterhalt

KG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 13 UF 12/15

DRsp Nr. 2015/11311

Anspruch eines volljährigen, an einer komplexen Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form leidenden Kindes auf Ausbildungsunterhalt

Auch wenn das um Ausbildungsunterhalt nachsuchende volljährige Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und zu betreiben, entfällt der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn dem volljährigen Kind aufgrund einer Erkrankung - hier: seit dem 3. Lebensjahr bestehende, komplexe Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form, verbunden mit einem reaktiven depressiven Syndrom - die Einsicht fehlt, dass es vor Aufnahme einer Ausbildung zunächst der fachärztlichen Therapie bedarf und es krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, der Erkrankung gegenzusteuern und die notwendigen Maßnahmen zu deren Behandlung zu ergreifen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 10. Dezember 2014 bekannt gegebene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 21 F 3893/13 - wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 6. März 2012 bis zum 31. März 2013 Unterhalt in Höhe von 4.589 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2014 zu zahlen.