KG - Beschluss vom 27.01.2014
17 WF 12/14
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 131 F 18223/13

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit

KG, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 17 WF 12/14

DRsp Nr. 2014/9165

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit

1. Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, um zu ermöglichen, dass die unterhaltsbedürftige Jugendliche das angestrebte Abitur erlangen kann, besteht nur, wenn die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft der Jugendlichen zumindest überwiegend in Anspruch nimmt und die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden kommt neben der Schulausbildung daher regelmäßig nicht in Betracht. 2. Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs wegen Verschweigens eigener Einkünfte durch das unterhaltsfordernde, volljährige Kind.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 2. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 131 F 18223/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe: