1. Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25. November 2015 wird, soweit der Beschwerde des Antragstellers nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 abgeholfen wurde, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Kosten werden nicht erstattet.
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