OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2017
10 WF 19/16
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 399/15

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 10 WF 19/16

DRsp Nr. 2017/13905

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung

1. Schwierige häusliche Verhältnisse verpflichten die Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, wenn sie sich nachteilig auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben, insbesondere bei einer Verschlechterung der Leistung während der Ausbildung. 2. Der Abbruch der ersten Ausbildung, die das Kind im Erwachsenenalter aufgenommen hat, ist ihm nicht mit der Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs anzulasten. Das gilt umso mehr, wenn das Kind in dieser abgebrochenen Ausbildung seinen Unterhaltsbedarf selbst gedeckt hat.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25. November 2015 wird, soweit der Beschwerde des Antragstellers nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 abgeholfen wurde, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.